Fusion

Grundsätzlich können Unternehmen in Deutschland und Europa auf vielfältige Weise miteinander fusionieren. Diese Möglichkeit gehört zur unternehmerischen Freiheit in einer marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung, weil sich Unternehmenszusammenschlüsse positiv auf Wettbewerb und Märkte auswirken können. Unternehmen können auf diese Weise ihre Geschäftsfelder neu ausrichten, ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben. Andererseits können Zusammenschlüsse von Unternehmen für den Wettbewerb aber auch nachteilig sein, wenn in der Folge die Marktmacht von Unternehmen erheblich zunimmt.

Neben der Durchsetzung von Kartellverbot und der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen sowie dem Vergaberechtsschutz obliegt dem Bundeskartellamt die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Deutschland, die sogenannte Fusionskontrolle.

Im Rahmen der Fusionskontrolle prüfen die Wettbewerbsbehörden die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb der jeweils betroffenen Märkte. Ob das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission in ihrer Funktion als europäische Wettbewerbsbehörde zuständig ist, ist von den Umsätzen der jeweiligen Unternehmen abhängig.

Die Unternehmen müssen ein Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt anmelden, wenn sie mit ihren Umsätzen die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Umsatzschwellen überschreiten.

Wenn Zusammenschlussvorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, werden sie von der Europäischen Kommission in Brüssel geprüft. Ein Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn bestimmte Umsatzschwellenwerte - die deutlich über denjenigen des GWB liegen - überschritten werden. Diese sind in der Europäischen Fusionskontrollverordnung festgelegt.