Berichtspflichten

Sämtliche in der Europäischen Union tätigen Unternehmen obliegen gesetzlicher Informations- und Berichtspflichten, deren Art und Umfang jedoch von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat varriert.

Auskunftspflicht

Gem. § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) besteht eine Auskunftspflicht. Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken. Rechtsgrundlagen für die einzelnen statistischen Erhebungen finden Sie hier.

 

Online-Meldeverfahren

Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen stehen die beiden Online-Meldeverfahren IDEV und eSTATISTIK.core zur Verfügung. Unternehmen und Behörden, die im Rahmen der amtlichen Statistik berichtspflichtig sind, können damit ihre statistischen Daten online übermitteln. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Elektronischer Entgeltnachweis ELENA

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation. Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch wird durch das ELENA-Verfahren beseitigt. Seit dem 01.01.2010 melden Arbeitgeber monatlich Entgeltdaten für seine Beschäftigten über ELENA an die Zentrale Speicherstelle (ZSS), die bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg eingerichtet ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Offenlegungspflicht

Nach dem "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)" müssen Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln eingereicht und veröffentlich werden. Die Unterlagen werden beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Sowohl dort als auch im Unternehmensregister können Interessierte zu Informationszwecken Unternehmensdaten kostenfrei einsehen.

 

Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen, insbesondere zu den Aktivitäten des Europäischen Statistikamtes Eurostat, auf der Internetseite der Europäischen Kommission.