Gewerberecht - Gewerberegisterauskunft

Das Gewerberegister ist das Verzeichnis aller Unternehmen der Gemeinde. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Die Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen den Daten, die bis zum Tage der Auskunftserteilung angezeigt wurden. Zuständig für die Führung des Gewerberegisters sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Städte und Gemeinden).

Nach § 14 Abs. 6 der Gewerbeordnung darf der Name, die betriebliche Anschrift sowie die angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Weitere Daten können erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann schriftlich formlos und ggf. unter der Angabe von Gründen gestellt werden. Der Antrag soll die bekannten Angaben zu dem Gewerbebetrieb (z.B. Namen der Firma bzw. des Gewerbetreibenden sowie die letzte bekannte Anschrift) enthalten.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Auskunft Gewerbekartei
  • Ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen)

Gebühr

Festlegung der Gebühr durch die örtliche Ordnungsbehörde.

Gebührenrahmen gemäß Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung: 5,00 bis 40,00 €

Hinweise

Im Rahmen jedes Antrags- und Überwachungsverfahrens haben Sie umfangreiche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten. So müssen Sie beispielsweise die notwendigen Unterlagen vorlegen, Zugang zu Ihren Betriebsräumen gestatten oder Erklärungen abgeben.

Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In einzelnen Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchverfahren vorgeschaltet. Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides entnehmen.

Rechtliche Grundlagen

Gewerbeordnung