Stiftung - Anerkennung
Wenn eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entstehen soll, muss dies zunächst durch die Bezirksregierung als zuständige Stiftungsbehörde anerkennt werden (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Das Anerkennungsverfahren ist im Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt und beschrieben. Die Bezirksregierungen halten zum Verfahren Informationsbroschüren und Muster auf Anfrage bereit, die auch von den Internetseiten heruntergeladen werden können.
Zuständige Stelle
Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
Voraussetzungen
Sofern Sie eine Stiftung anerkennen lassen wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichendes Vermögen zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des festgelegten Stiftungszwecks einbringen. Zudem müssen Sie durch die Dokumentation des Stiftungsgeschäfts und einer Satzung der Stiftung eine Organisationsstruktur geben.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung ist ohne besonderen Vordruck zu stellen. Wir empfehlen Ihnen, zunächst einen Entwurf der nachfolgenden Unterlagen zur Vorprüfung bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Nach erfolgter Abstimmung sind dann folgende endgültige Unterlagen einzureichen:
- Stiftungsgeschäft
- Stiftungssatzung
- Vermögensnachweis
- Zustimmung der vorgesehenen Vorstandsmitglieder
- Vollmachten
- weitere Unterlagen nach den Umständen des Einzelfalles
Gebühr
Im Falle einer gemeinnützigen Stiftung entstehen keine Verwaltungsgebühren. In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der Verwaltungsgebühr nach der Gebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Fristen
Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

